Er unterliegt zwar mit seinen Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der temporären Sistierung der unbegleiteten Vollzugslockerungen sowie mit seinem Antrag auf bedingungslose Wiederaufnahme unbegleiteter Vollzugslockerungen. Angesichts des formell überhasteten Vorgehens der Vorinstanz sowie mit Blick auf die lange Verfahrensdauer rechtfertigt es sich allerdings, die gesamten auf diesen Themenkomplex entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘400.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG).