Dies umso mehr, als die Direktion sich auf den Standpunkt stellt, sie sei nach der Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA Q.________ nicht mehr für die Anordnung von Vollzugslockerungen zuständig gewesen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zur Recht festhält, wäre die Sache diesfalls von Anfang an spruchreif gewesen und hätte die Direktion keine neuerlichen Berichte einholen müssen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Es ist ein Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsverbot festzustellen. V. Kosten und Entschädigungen / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege