Erst nach erneuter Monierung des schleppenden Verfahrensgangs durch Rechtsanwalt Y.________ (1. März 2018) (POM-Beschwerdeakten pag. 219) erging schliesslich am 14. März 2018 der angefochtene Beschwerdeentscheid. Das Verfahren dauerte mithin nach dem Rückweisungsentscheid vom 7. November 2016 rund eineinhalb Jahre, wovon insgesamt mehr als ein Jahr ohne ersichtliche Verfahrensschritte verstrich. Eine Rechtsverzögerung ist damit klar zu bejahen. Dies umso mehr, als die Direktion sich auf den Standpunkt stellt, sie sei nach der Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA Q.__