Deshalb holte die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht aktuelle Vollzugs- und Therapieberichte ein. Sie liess nach Eingang des mit Wiederaufnahme des Verfahrens einverlangten Vollzugsberichts der JVA Q.________ vom 1. Februar 2017 (POM- Beschwerdeakten pag. 171 f.) allerdings viereinhalb Monate verstreichen, bis sie – auf Schreiben von Advokat Z.________ hin (POM-Beschwerdeakten pag. 180) – mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (POM-Beschwerdeakten pag. 181 f.) den noch nicht bei ihr eingelangten Therapiebericht monierte.