16. Erwägungen der Kammer Zunächst ist zu wiederholen, dass entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz nicht ersichtlich ist, weshalb die Direktion nicht reformatorisch über die beantragte Fortführung bzw. Wiederaufnahme der unbegleiteten Vollzugslockerungen hätte entscheiden können sollen. Dies war von Anfang an das zentrale Anliegen des Beschwerdeführers und zwar unabhängig vom Vollzugsort. Deshalb holte die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht aktuelle Vollzugs- und Therapieberichte ein.