Die Generalstaatsanwaltschaft ist hingegen der Auffassung, auch wenn man annehme, dass die eingetretenen Verzögerungen teilweise nicht der Vorinstanz anzurechnen seien, so hätte diese doch zu einem früheren Zeitpunkt entscheiden können. Dies zumal sich der Prozessgegenstand auf die Frage der Unangemessenheit, Unverhältnismässigkeit und Rechtswidrigkeit der temporären Sistierung der Vollzugslockerungen beschränkt habe und darüber gestützt auf die damals vorhandenen und bekannten Unterlagen zu befinden gewesen sei, also keine weiteren Unterlagen zum Vollzugsverlauf hätten beigezogen werden müssen. Der Anspruch nach Art.