___ geführt hätte. Schliesslich sei die Direktion aufgrund der bereits rekordhohen und weiterhin ansteigenden Geschäftslast gezwungen, die hängigen Beschwerdefälle nach Dringlichkeit zu priorisieren. Eine Rechtsverzögerung liege nicht vor. 15.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft ist hingegen der Auffassung, auch wenn man annehme, dass die eingetretenen Verzögerungen teilweise nicht der Vorinstanz anzurechnen seien, so hätte diese doch zu einem früheren Zeitpunkt entscheiden können.