Was die gerügte Rechtsverzögerung nach Ergehen des obergerichtlichen Rückweisungsbeschlusses vom 7. November 2016 anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass zum einen die Rechtskraft diese Beschlusses abzuwarten und andererseits Verzögerungen durch Dritte zu verzeichnen gewesen seien, indem die Psychiatrischen Dienste M.________ den einverlangten Therapiebericht bei der Vollzugsbehörde, statt wie verlangt bei der Direktion eingereicht hätten. Weiter habe der Sache keinerlei Dringlichkeit innegewohnt, zumal eine Gutheissung der Beschwerde nicht unmittelbar zu unbegleiteten Lockerungen in der JVA Q.________ geführt hätte.