Der frühere Rechtsbeistand des Beschuldigten, Advokat Dr. Z.________, habe den schleppenden Verfahrensgang bereits am 12. Juni 2017 moniert. Wieder sei aber nichts passiert. Erst auf erneutes Nachhaken von Rechtsanwalt Y.________ vom 1. März 2018 sei das Verfahren wieder in Gang gekommen. Es sei deshalb eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots festzustellen. 15.2 Vorinstanz