15. Vorbringen der Parteien 15.1 Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz. Er führt zusammengefasst aus, obwohl das Obergericht sich bereits in seinem Rückweisungsentscheid erstaunt gezeigt habe, dass trotz Vorliegens der Begründung der KoFako-Empfehlung seit April 2016 noch nicht über die Wiederaufnahme der unbegleiteten Vollzugsöffnungen entschieden worden sei, habe sich die Vorinstanz erst über zwei Jahre nach Erhebung der Beschwerde dazu durchgerungen, materiell darüber zu befinden. Der frühere Rechtsbeistand des Beschuldigten, Advokat Dr. Z.___