Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der BVD (vormals ASMV) vom 2. Februar 2016 sowie der Beschwerdeentscheid der POM vom 13. März 2018 sind aufzuheben. Soweit der Beschwerdeführer weitergehend die bedingungslose Wiederaufnahme unbegleiteter Vollzugsöffnungen verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Rechtsverzögerung