Ausgängen und Urlauben einhergeht. Die Vollzugsbehörde hat – z.B. im Rahmen einer Vollzugskoordinationssitzung – in Absprache mit der Anstaltsleitung und den behandelnden Therapeuten sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, ohne weiteren Verzug die Rahmenbedingungen dieser vorerst begleiteten und später allenfalls unbegleiteten Ausgänge und Urlaube (Dauer, Periodizität, Auflagen etc.) festzulegen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der BVD (vormals ASMV) vom 2. Februar 2016 sowie der Beschwerdeentscheid der POM vom 13. März 2018 sind aufzuheben.