Abhängig vom Verlauf dieser begleiteten Ausgänge und von der therapeutisch einzuschätzenden Absprachefähigkeit und Transparenz des Beschwerdeführers (in Bezug auf Lockerungen) sind ihm anschliessend – primär zwecks Beziehungspflege und Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt – stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren. Dies unter der Bedingung, dass die begleiteten Ausgänge klaglos verlaufen, und nur, sofern und soweit aus Sicht der behandelnden Therapeuten keine ernstliche, realistische Gefahr eines Lockerungsmissbrauchs im Sinne deliktischen oder deliktnahen Verhaltens mit den unbegleiteten