rer Aufnahmebestätigung vom 12. September 2018 ausdrücklich festgehalten, die Behandlung werde trotz erst späterer Verlegung auf die FPA (infolge Platzmangels) bereits nach dem Eintritt aufgenommen (unpaginiert, am Ende von Bd. III der Vollzugsakten). Abhängig vom Verlauf dieser begleiteten Ausgänge und von der therapeutisch einzuschätzenden Absprachefähigkeit und Transparenz des Beschwerdeführers (in Bezug auf Lockerungen) sind ihm anschliessend – primär zwecks Beziehungspflege und Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt – stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren.