Dass sich der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsplan derzeit noch auf der Einstiegsgruppe befindet und ein Übertritt auf die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) erst «zum gegebenen Zeitpunkt» bzw. «bei Platzkapazität» vorgesehen ist (pag. 263, 269), darf dabei keine Rolle spielen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, muss er angesichts der bald erreichten Höchstdauer der Massnahme umgehend die Möglichkeit erhalten, (wieder) in den therapeutischen Prozess einzusteigen.