14.2.6 Fazit Angesichts der fehlenden Fluchtgefahr und der im konkreten Lockerungsrahmen praktisch inexistenten Rückfallgefahr sind dem Beschwerdeführer – in erster Linie zwecks Überprüfung der Therapiefortschritte bzw. der Legalprognose und in zweiter Linie zur Kontaktpflege und Wahrung des Bezugs zur Aussenwelt – umgehend wieder in angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu gewähren. Dass sich der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsplan derzeit noch auf der Einstiegsgruppe befindet und ein Übertritt auf die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) erst «zum gegebenen Zeitpunkt» bzw. «bei Platzkapazität» vorgesehen ist (pag.