74 und 75 (analog) StGB. 14.2.6 Fazit Angesichts der fehlenden Fluchtgefahr und der im konkreten Lockerungsrahmen praktisch inexistenten Rückfallgefahr sind dem Beschwerdeführer – in erster Linie zwecks Überprüfung der Therapiefortschritte bzw. der Legalprognose und in zweiter Linie zur Kontaktpflege und Wahrung des Bezugs zur Aussenwelt – umgehend wieder in angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu gewähren.