Es geht nicht an, dem Beschwerdeführer bereits heute im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der Massnahme und Prüfung einer Verwahrung jegliche Vollzugslockerungen zu verwehren, welche potentiell geeignet wären, seine Legalprognose zu verbessern. Ausserdem hat die Dauer der Massnahme inzwischen fast das Doppelte der verschuldensangemessene Strafe erreicht. Die fortgesetzte Verweigerung sämtlicher Ausgänge erscheint unter diesen Umständen nicht nur unangemessen, sondern erweist sich als unverhältnismässig und verstösst gegen Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Art. Art. 84 Abs. 6 StGB sowie Art. 74 und 75 (analog) StGB.