269). Es ist daran zu erinnern, dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug einer auf Wiedereingliederung ausgerichteten, zudem bald die (bisherig angeordnete) Höchstdauer erreichenden stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 befindet, welche entsprechend freiheitsorientiert auszugestalten ist. Es geht nicht an, dem Beschwerdeführer bereits heute im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der Massnahme und Prüfung einer Verwahrung jegliche Vollzugslockerungen zu verwehren, welche potentiell geeignet wären, seine Legalprognose zu verbessern.