Dennoch gewährte sie dem Beschwerdeführer in der JVA Q.________ bis zuletzt keine Ausgänge, obwohl solche unbestrittenermassen durchführbar gewesen wären. Noch unverständlicher erscheint es, wenn die Vollzugsbehörde nun – nach Verlegung des Beschwerdeführers in die JVA O.________ – mitteilt, es seien «bis auf Weiteres» keine Vollzugsöffnungen vorgesehen (pag. 193). Sodann hat in der JVA O.________ offenbar bisher noch nicht einmal eine Ersttriage durch den PPD stattgefunden, obwohl sich der Beschwerdeführer inzwischen seit rund einem Monat dort befindet (pag. 269).