64 StGB (Gutachten S. 107 und 111). Die Vollzugsbehörde hat sich diesen gutachterlichen Empfehlungen zur Vollzugsplanung bereits mit Schreiben vom 13. Juni 2018 grundsätzlich angeschlossen und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, das empfohlene Vorgehen – also bereits kurzfristig begleitete Urlaube aus der geschlossenen Einrichtung und in einem allfälligen nächsten Schritt (in Abhängigkeit von Therapiefortschritten sowie zuvor erfolgreich durchgeführten Urlauben) Übertritt in eine offene Einrichtung – erscheine sinnvoll. Dennoch gewährte sie dem Beschwerdeführer in der JVA Q._____