Auch der Gutachter erachtet aber eine anhaltend geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers als voraussichtlich nicht notwendig. Nach durchgeführten Urlauben aus der geschlossenen Einrichtung ist gemäss Gutachter – bei einem eng strukturierten und betreuten Setting – mittelfristig eine Unterbringung im offenen Vollzug mit begleiteten – und nach Ansicht der Kammer auch unbegleiteten – Ausgängen und Urlauben durchaus denkbar, sei