, Vollzugsakten pag. 668 f.). Es bestehen mithin – immer unter der Bedingung, dass damit aus Sicht der behandelnden Therapeuten keine ernstliche, realistische Gefahr eines Lockerungsmissbrauchs einhergeht – auch legalprognostische Gründe für die Gewährung unbegleiteter Ausgänge und Urlaube. Es kann sodann nicht gesagt werden, solche Ausgänge und Urlaube seien in kein realistisches Lockerungsszenario eingebettet. Wohl ist angesichts des bisherigen Massnahmenverlaufs derzeit nicht zu erwarten, dass sich die Legalprognose noch wesentlich verbessern wird. Auch der Gutachter erachtet aber eine anhaltend geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers als voraussichtlich nicht notwendig.