Wenngleich letztere – auch aufgrund des ihr gegenüber wohl zeitweise ebenfalls gezeigten dominanten Auftretens des Beschwerdeführers (vgl. bereits Vollzugsakten pag. 152) – nicht in das Risikomanagement einbezogen werden sollte, so ist doch zu berücksichtigen, dass sie im Fall des Beschwerdeführers einen der wenigen stabilisierenden Faktoren darstellt (Vollzugsakten pag. 829). Ausserdem stellt die Beziehung zu ihr für den Beschwerdeführer eine Möglichkeit dar, seine Sexualität – die bei ihm diagnostizierte Pädophilie ist nicht vom ausschliesslichen Typ – deliktsfrei leben zu können (vgl. Gutachten Dr. E.________, Vollzugsakten pag.