Von echter Therapiearbeit und aktiver Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele kann kaum gesprochen werden. Gleichzeitig ist zu beachten, dass das beschriebene Verhalten zu gewissen Teilen auf die unreifen und narzisstischen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers und sein Dominanzstreben zurückzuführen, mithin krankheitsbedingt sein dürfte. 14.2.5 Legitime Urlaubs- bzw. Ausgangsgründe Aus Sicht der behandelnden Therapeuten der Psychiatrischen Dienste M.________ lag während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in den JVA Q.________ keine therapeutische Indikation für (begleitete) Ausgänge vor (vgl. Gutachten S. 82).