Die Teilnahme am Anti-Sexuelle-Aggressivität-Training (ASAT) hatte er allerdings konsequent verweigert, obwohl diese von den behandelnden Therapeuten in seinem Fall als dringendst nötig erachtet worden war. Insgesamt muss das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug daher als ungenügend bezeichnet werden, wobei – jedenfalls bis zur Verlegung in die JVA O.________ – keine Anzeichen für eine baldige Besserung vorlagen. Von echter Therapiearbeit und aktiver Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele kann kaum gesprochen werden.