Eine tragfähige therapeutische Arbeitsbeziehung hatte in der JVA Q.________ nicht aufgebaut werden können und es war vom Beschwerdeführer ein Therapeutenwechsel beantragt worden. Immerhin war der Beschwerdeführer nach vorübergehender Krankschreibung trotzdem weiterhin zu einzeltherapeutischen Gesprächen sowie zur Kunsttherapie erschienen und hatte auch an einer themenzentrierten Interaktionsgruppe zu aktuellen Themen der Massnahme teilgenommen.