48 14.2.3 Fluchtgefahr Nach einhelliger Auffassung aller involvierten Stellen bestehen beim Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise auf Fluchttendenzen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er Ausgänge und Urlaube – auch unbegleitete – dazu missbrauchen würde, zu fliehen. Unter dem Aspekt der Fluchtgefahr erscheinen sowohl begleitete wie auch unbegleitete Vollzugsöffnungen ohne Weiteres vertretbar. Eine spezielle Sicherung bei begleiteten Ausgängen erscheint nicht angezeigt. 14.2.4 Verhalten im Vollzug Bis zuletzt kam es in der JVA Q.__