Um mögliche deliktrelevante Entwicklungen möglichst von vornherein ausschliessen oder zumindest frühzeitig erkennen zu können, erscheinen das Vorhandensein einer (auf den "Inhalt" des Ausgangs oder Urlaubs bezogene) Absprachefähigkeit sowie eine transparente Berichterstattung des Beschwerdeführers deshalb zwingend. Aus legalprognostischer Sicht sind unbegleitete Ausgänge (und zeitlich weitergehende Urlaube) deshalb nur unter der Bedingung einer verbesserten "inhaltlichen" Kontraktfähigkeit und Transparenz seitens des Beschwerdeführers vertretbar.