nach Einschätzung der Therapeuten nicht zwingend von der Begehung weiterer Straftaten abhalten würde. Dr. G.________ schilderte dem Gutachter eindrücklich, wie der Beschwerdeführer bei Versuchen einer Deliktsarbeit immer mehr und immer deutlicher in sexuelle Erregung geraten und nicht zu stoppen gewesen sei, weshalb von unbeaufsichtigten Situationen ausserhalb einer Institution abzuraten sei.