_ (Gutachten S. 82) und dem Gutachter (Gutachten S. 107) kommt die Kammer deshalb zum Schluss, dass bei begleiteten Ausgängen keine bzw. höchstens eine minimale Gefahr für weitere Sexualdelikte besteht. Aus legalprognostischer Sicht steht solchen begleiteten Ausgängen deshalb nichts entgegen. Auch bei (zeitlich begrenzten) unbegleiteten Ausgängen und Urlauben unter entsprechenden Auflagen erscheint der Kammer das Rückfallrisiko gering. Allerdings darf diesbezüglich nicht vernachlässigt werden, dass der Beschwerdeführer zuletzt als nicht mehr genügend transparent wahrgenommen wurde, nicht offen über seine sexuellen Fantasien sprechen wollte und auch seine Angst vor Konsequenzen ihn