47 weiterhin der Auffassung gewesen, dem Beschwerdeführer könnten weitere Vollzugsöffnungen gewährt werden. Auch der Gutachter attestiert dem Beschwerdeführer eine zumindest formale Zuverlässigkeit und ein gewisses Risikoverständnis betreffend den Umgang mit Kindern. Hinzu kommt, dass die Anlasstaten im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses stattfanden und es einer längeren Tatanlaufzeit bedurfte.