Zwar wurde dem Beschwerdeführer von den JVA Q.________ wiederholt eine mangelnde Absprachefähigkeit attestiert und es wurde ausgeführt, dass er die «vielfältigsten Triebbefriedigungen» heimlich durchsetze, wenn er die Chance sehe, nicht dabei erwischt zu werden. Es habe mehrfach beobachtet werden könne, wie der Beschwerdeführer so Absprachen zu umgehen versucht habe. Er leide unter einer immensen Strafangst, wenn er dann doch entlarvt werde, doch verhindere diese künftige heimliche Bedürfnisbefriedigungen nicht (Gutachten S. 82; Vollzugsakten pag. 1183 und 1285). Diese «heimlichen» Bedürfnisbefriedigungen bestan-