pract. D.________ vom 9. Mai 2018 erweist sich in Bezug auf Diagnose, Deliktmechanismus und derzeitige Legalprognose (im Falle einer sofortigen Entlassung) als nachvollziehbar und schlüssig. Darauf kann insoweit abgestellt werden. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer ________ sowie einer Pädophilie (vom nicht ausschliesslichen Typ) leidet, wobei letztere nicht auf Inzest beschränkt ist. Daneben weist er deliktrelevant ein Dominanzstreben sowie ________ auf, ohne dass aber in Bezug auf letztere die Kriterien einer eigenständigen Diagnose erfüllt wären.