___ sind «bis auf Weiteres» keine Vollzugslockerungen vorgesehen. Es gilt deshalb nachfolgend zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer heute im konkreten Rahmen solcher Vollzugslockerungen eine Flucht- oder Rückfallgefahr ausgeht und/oder ein Verhalten im Vollzug vorliegt, was diese Verweigerung jeglicher Ausgänge und Urlaube unter Berücksichtigung des gesetzlichen Vollzugsziels der Resozialisierung im heutigen Zeitpunkt zu rechtfertigen vermag. 14.2.2 Legalprognose (im Rahmen von Vollzugslockerungen) Das aktuelle forensisch-psychiatrische Verlaufsgutachten von Med. pract. D.___