44 Es war – auch unter Berücksichtigung der KoFako-Beurteilung – keine derart naheliegende Gefahr im Verzug, welche ein solches Vorgehen rechtfertigte. Zudem trug dieses jedenfalls mit dazu bei, dass die P.________ Klinik den Beschwerdeführer derart rasch "zur Verfügung stellte" und nicht erst nach einer geeigneten Anschlusslösung gesucht werden konnte, sondern der Beschwerdeführer umgehend in ein Regionalgefängnis verlegt werden musste.