Es bestanden keine aktenkundigen Hinweise für eine vom Beschwerdeführer ausgehende unmittelbare Bedrohung, zumal er zu diesem Zeitpunkt wie erwähnt lediglich unbegleiteten Ausgang im Areal hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint die superprovisorische Sistierung der seit rund eineinhalb Jahren gewährten, weitgehend klaglos verlaufenen unbegleiteten Ausgänge und Tagesurlaube unverhältnismässig.