Auch wenn die bis dahin gewährten unbegleiteten Ausgänge weitgehend klaglos verlaufen waren, scheint es daher materiell jedenfalls nicht rechtswidrig, dass die Vollzugsbehörde die unbegleiteten Ausgänge und Urlaube mit Verfügung vom 2. Februar 2016 temporär – d.h. bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung der Fachkommission – sistierte. Dieser Entscheid lag im Rahmen ihres weiten Ermessens, zumal die Sistierung ursprünglich lediglich einstweilig angeordnet wurde und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (klinikintern) auf Ausgangsstufe 8 (eine Stunde unbegleiteter Ausgang im Areal) zurückgestuft worden war.