Zwar handelte es sich dabei – in den Worten des Beschwerdeführers – tatsächlich nicht um den einzigen von ihr zu berücksichtigenden «Referenzpunkt» –, doch musste die Vollzugsbehörde die Empfehlung der Fachkommission sehr wohl in ihre Abwägung mit einbeziehen. Auch wenn die bis dahin gewährten unbegleiteten Ausgänge weitgehend klaglos verlaufen waren, scheint es daher materiell jedenfalls nicht rechtswidrig, dass die Vollzugsbehörde die unbegleiteten Ausgänge und Urlaube mit Verfügung vom 2. Februar 2016 temporär – d.h. bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung der Fachkommission – sistierte.