__ Klinik. Diese Einschätzung einer von Gesetzes wegen zur Beurteilung von Vollzugsöffnungen bei unklarer Gemeingefährlichkeit kompetenten Fachbehörde konnte und durfte die Vollzugsbehörde nicht einfach ignorieren. Zwar handelte es sich dabei – in den Worten des Beschwerdeführers – tatsächlich nicht um den einzigen von ihr zu berücksichtigenden «Referenzpunkt» –, doch musste die Vollzugsbehörde die Empfehlung der Fachkommission sehr wohl in ihre Abwägung mit einbeziehen.