deführers ergebende Nebenfolge. Weiter konnten der KoFako-Beurteilung zwar keine Umstände zu Grunde liegen, welche der Vollzugsbehörde nicht ebenfalls bereits bekannt waren (oder zumindest hätten bekannt sein können), doch war die Fachkommission diese Umstände würdigend in legalprognostischer Hinsicht offenkundig zu einer anderen Einschätzung gelangt als zuvor Dr. med. E.________ und die behandelnden Therapeuten der P.________ Klinik.