Der Fall war der Fachkommission zwar eigentlich einzig in Bezug auf eine Verlegung des Beschwerdeführers in eine offene Massnahmeneinrichtung unterbreitet worden – hinsichtlich des bis dahin bewilligten Ausgangs- und Urlaubsregimes hegte die Vollzugsbehörde offenbar selbst keine erheblichen Zweifel –, weshalb die diesbezügliche Empfehlung der KoFaKo prima vista über den von ihr zu behandelnden Gegenstand hinausging. Bei genauerer Betrachtung handelte es sich beim empfohlenen Absehen von unbegleiteten Ausgängen allerdings lediglich um eine sich aus der Einschätzung der Fachkommission zur Gemeingefahr des Beschwer-