872). Der Fall war der Fachkommission zwar eigentlich einzig in Bezug auf eine Verlegung des Beschwerdeführers in eine offene Massnahmeneinrichtung unterbreitet worden – hinsichtlich des bis dahin bewilligten Ausgangs- und Urlaubsregimes hegte die Vollzugsbehörde offenbar selbst keine erheblichen Zweifel –, weshalb die diesbezügliche Empfehlung der KoFaKo prima vista über den von ihr zu behandelnden Gegenstand hinausging.