43 Hingegen änderte sich die Ausgangslage, als die KoFako der Vollzugsbehörde mit Vorab-Dispo der Beurteilung vom 20. Januar 2016 mitteilte, sie erachte die Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Massnahmenvollzug als aus legalprognostischer Sicht nicht vertretbar und empfehle, auch von der Gewährung von unbegleiteten Vollzugsöffnungen abzusehen (Vollzugsakten pag. 872).