an einer auf Inzest beschränkten Pädophilie heterosexueller Ausrichtung (vom nicht ausschliesslichen Typ) (vgl. Vollzugsakten pag. 662, 704 und 823). Es ist auch nachvollziehbar, dass die Vollzugsbehörde auf Grundlage jenes Gutachtens (vgl. Vollzugsakten pag. 667) und der Empfehlungen/Anträge der P.________ Klinik (vgl. zuletzt Vollzugsakten pag. 775 ff.) – unter zweckmässigen Auflagen wie einem Kontaktverbot zu Kindern – Vollzugsöffnungen bis hin zu mehrstündigen unbegleiteten Ausgängen und (zweckgebundenen) unbegleiteten Tagesurlauben bewilligt hatte. 14.1.3