Die Generalstaatsanwaltschaft weist sodann zu Recht darauf hin, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Prüfung durch den Rückweisungsentscheid nicht vorgegeben war. 14.1.2 Gestützt auf das damals aktuelle forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 25. Mai 2014 und die Einschätzungen der Therapeuten der P.________ Klinik durfte die Vollzugsbehörde bis zum Vorliegen des Vorab- Dispositivs der KoFako davon ausgehen, der Beschwerdeführer leide u.a. an einer auf Inzest beschränkten Pädophilie heterosexueller Ausrichtung (vom nicht ausschliesslichen Typ) (vgl. Vollzugsakten pag