14. In conreto 14.1 Temporäre Sistierung der unbegleiteten Vollzugsöffnungen 14.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit allen von der Kammer im Beschluss SK 16 215 genannten Aspekten inhaltlich auseinandergesetzt hat. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann die Kammer insoweit keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz erkennen. Die Generalstaatsanwaltschaft weist sodann zu Recht darauf hin, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Prüfung durch den Rückweisungsentscheid nicht vorgegeben war.