Auch stationäre therapeutische Massnahmen sind auf Wiedereingliederung ausgerichtet. Sie sind folglich nicht nur therapiegerichtet, sondern auch freiheitsorientiert im Hinblick auf eine künftige Entlassung zu vollziehen (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 99 und 105b zu Art. 59 StGB; vgl. auch N. 35 f. zu Art. 90 StGB). Dies gilt im Übrigen grundsätzlich auch für die Verwahrung nach Art. 64 StGB (MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 131 zu Art. 64 StGB).