Ausgänge und Urlaube müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet sein. Sog. «humanitäre Ausgänge» oder solche, die nur dem sogenannten «Lüften» der eingewiesenen Peron dienen sollen, dürfen laut Bundesgericht nicht bewilligt werden, da sie ein zu grosses Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.7).