Mithin ist danach zu fragen, ob Dritte gegebenenfalls durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend vor einem nach wie vor flucht- oder rückfallgefährdeten Täter geschützt werden können (vgl. Ziff. 5.1 und 5.2 des Merkblatts der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012). 13.9 Berücksichtigung des Vollzugsziels der Resozialisierung Ausgänge und Urlaube müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet sein.